Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen der PBM Pfefferle GmbH
1. Allgemeines
Vor der ersten Besamung muss ein Besamungsvertrag mit dem Tierbesitzer abgeschlossen werden. Bei Versandsperma ist zusätzlich ein Vertrag mit dem Besamungsbeauftragten abzuschließen. Über die erfolgte Bedeckung wird eine Deckbescheinigung ( Deckschein ) ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheins – auch an den zuständigen Verband – erfolgt nur nach Zahlung des vollen Deckgeldes und sämtlichen Kosten. Zur ordnungsgemäßen Ausstellung des Deckscheins ist die Vorlage des Abstammungsnachweises der Stute notwendig (Kopie genügt).
2. Samenversand
Die Decksaison beginnt immer am 15.01. und endet am 15.08. Ausnahmen sind im Einzelfall nach Absprache möglich. Samenbestellungen für den Folgetag erbitten wir Mo. – Fr. bis 10.00 Uhr und Sa. Bis 9.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen erfolgt kein Versand. Die Lieferung erfolgt durch ein privates Transportunternehmen an den Vertragstierarzt und wird gesondert in Rechnung gestellt. Pro Rosse werden maximal 3 Portionen versandt. Der Samencontainer sowie der ausgefüllte und unterzeichnete Samenverwendungsnachweis müssen innerhalb einer Woche zurückgesandt werden. Nicht zurückgegebene Container werden in Rechnung gestellt. TG – Sperma wird nur nach Zusendung eines Versandbehälters oder Bezahlung einer Miete für unseren Container (im Voraus) geliefert.
3. Deckhygiene
Zur Bedeckung ohne vorherige tierärztliche Untersuchung (Tupferprobe) sind zugelassen: Stuten mit Fohlen bei Fuß nach normal verlaufender Geburt. Maidenstuten bis zu 3 Jahren, es wird aber empfohlen auch bei diesen Stuten eine Tupferprobe durchführen zu lassen. Andere tierärztliche Behandlungen werden gesondert berechnet. Im Notfall (Kolik etc.) sind wir berechtigt das Pferd in die nächstgelegen Klinik einzuliefern.
4. Haftung
Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder eines Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsbegrenzung umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stute, insbesondere bei der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können. Für Schäden die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (§ 833, 834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Hengsthalters. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, soweit der Züchter Vollkaufmann, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Hengsthalters. Gerichtsstand:Bad Saulgau